1. Geltung der Einkaufsbedingungen
1.1. Diese Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Einkaufs-AGB) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der BONOWI IPE GmbH (nachfolgend „Bonowi“) und den Geschäftspartnern und Lieferanten von Waren (nachfolgend „Lieferant“) für deren Lieferungen an Bonowi.. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Bonowi nicht anerkannt, sofern Bonowi diesen nicht aus¬drücklich schriftlich zugestimmt hat; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch Bonowi bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien für deren Bestellung und Bezug durch Bonowi sowie auch dann, wenn Bonowi in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annimmt.
1.3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, ein Angebot (Bestellung) innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der erneuten Annahme durch Bonowi.
2.2. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen Bonowi und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und Bonowi in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus den jeweiligen Einzelbestellungen. Unterlagen, Berichten, Ideen, Entwürfen, Modellen, Mustern und allen anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnissen.
3.2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3.3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Bonowi ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
3.4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Bonowi.
3.5. Der Lieferant wird auf Bonowis Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
3.6. Bonowi ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Bonowi kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
3.7. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von Bonowi gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, Bonowi unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Bonowi Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
4. Preise, Zahlung
4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Der Preis versteht sich für Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung, Zölle und Materialprüfungsverfahren, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
4.2. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.
4.3. Fällige Rechnungen können seitens Bonowi erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des UstG, entsprechen und die in der Bonowi Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber Bonowi geltend zu machen.
4.4. Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Ziffer 3.3 dieser Einkauf-AGB.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Bonowi im vollen gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Bonowi ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.
6. Transport und Lieferung
6.1. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag / der Bestellung kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Bonowi Geschäftssitz zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
6.2. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.
7. Liefertermin, Verzug
7.1. Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
7.2. Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs bei Bonowi an deren Geschäftssitz zu den betriebsüblichen Geschäftszeiten (werktäglich 9 bis 16 Uhr).
7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Bonowi über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
7.4. Für den Fall des Lieferverzuges durch den Lieferanten ist Bonowi berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
7.5. Sofern Bonowi in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,2 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, maximal 5 % des Lieferwertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bonowi beruht. Sofern Bonowi mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät, steht dem Lieferanten mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 BGB zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
8. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
8.1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
8.2. Bonowi ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für Bonowi unverwendbar geworden ist.
8.3. Bonowi ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
8.4. Ein Rücktrittsrecht für Bonowi besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
8.5. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
9. Gefahrenübergang, Dokumente
9.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Bonowi über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
9.2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Bonowi hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Bonowi eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
9.3. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Bonowi gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens Bonowi (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Bonowi in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn Bonowi sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
9.4. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von Bonowi überlassen werden, bleiben im Eigentum von Bonowi. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an Bonowi herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber Bonowi verwendet werden.
10. Mängelhaftung, Gewährleistung
10.1. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschl. Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage‑, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) stehen Bonowi uneingeschränkt zu. Insbesondere ist Bonowi berechtigt, nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.
10.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Bonowi die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise, wie diese Einkaufs-AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
10.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Bonowi bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Bonowi Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn Bonowi der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
10.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Bonowi beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle durch Bonowi im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Bonowi für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge durch Bonowi (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einem Monat ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung, abgesendet wird.
10.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Bonowi bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Bonowi jedoch nur, wenn Bonowi erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
10.6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. 10.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Bonowis Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Bonowi den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Bonowi unzumutbar (z.B wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Bonowi den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
11. Produkthaftung, Versicherung
11.1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Bonowi aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
11.3. Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bonowi, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von Bonowi gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet Bonowi nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Bonowi nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch Bonowi, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12. Eigentum, Beistellung, Vermischung
Sofern Bonowi Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Bonowi Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Bonowi vorgenommen.
13. Schutzrechte und Geheimhaltung
13.1. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von Bonowi erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Bonowi offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann Bonowi die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.
13.2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit Bonowi erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. Bonowi und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.
13.3. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte Bonowi von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, Bonowi von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Bonowi aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3‑jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Bonowi geltend machen kann.
14.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Bonowi wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
15. Sozialversicherung
15.1. Der Lieferant versichert, dass er nicht ausschließlich für Bonowi tätig ist und aus dieser Tätigkeit nicht sein überwiegendes Einkommen erzielt, dass er nicht ausschließlich von der Sozialversicherungspflicht befreite Mitarbeiter oder Familienangehörige beschäftigt sowie selbst unternehmerisch am Markt auftritt. Auf Verlangen von Bonowi hat der Lieferant dies nachzuweisen.
15.2. Sollten Sozialversicherungsbeiträge gleich welcher Art auf Grund des Auftrages für Bonowi anfallen, so trägt diese der Lieferant im Innenverhältnis alleine.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für Bonowi und den Lieferanten verbindlich.
16.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E‑Mail und Fax gewahrt.
16.3. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz.
[Einkauf-AGB der Bonowi IPE GmbH, Stand: 14.12.2020]