+49-6131-90668-0 security@bonowi.com

1.    Geltung der Einkaufsbedingungen

1.1.    Die­se Ein­kaufs­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den: Ein­kaufs-AGB) gel­ten aus­schließ­lich für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen der BONOWI IPE GmbH (nach­fol­gend „Bono­wi“) und den Geschäfts­part­nern und Lie­fe­ran­ten von Waren (nach­fol­gend „Lie­fe­rant“) für deren Lie­fe­run­gen an Bono­wi.. Mit Annah­me und Aus­füh­rung eines Auf­trags und/oder einer Bestel­lung erkennt der Lie­fe­rant die­se Ein­kauf-AGB in der im Zeit­punkt der Bestel­lung jeweils gül­ti­gen Fas­sung an. Abwei­chen­de oder ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen wer­den von Bono­wi nicht aner­kannt, sofern Bono­wi die­sen nicht aus¬drücklich schrift­lich zuge­stimmt hat; in die­sem Fall sowie bei geson­der­ter Ver­ein­ba­rung beson­de­rer Bedin­gun­gen für bestimm­te Bestel­lun­gen gel­ten die Ein­kauf-AGB nach­ran­gig und ergän­zend. Die Ent­ge­gen­nah­me einer Lie­fe­rung oder Leis­tung des Lie­fe­ran­ten durch Bono­wi bedeu­tet kei­ne Zustim­mung zu all­ge­mei­nen Bedin­gun­gen des Lie­fe­ran­ten. Auch ein Schwei­gen auf eine Auf­trags­be­stä­ti­gung des Lie­fe­ran­ten mit wider­spre­chen­den Erklä­run­gen des Lie­fe­ran­ten stellt kei­ne ent­spre­chen­de Zustim­mung dar.

1.2.    Die­se Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käu­fers gül­ti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te zwi­schen den Par­tei­en für deren Bestel­lung und Bezug durch Bono­wi sowie auch dann, wenn Bono­wi in Kennt­nis abwei­chen­der oder ent­ge­gen­ste­hen­der Bedin­gun­gen die Ware vor­be­halt­los annimmt.

1.3.    Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nicht gegen­über natür­li­chen Per­so­nen, die ein Rechts­ge­schäft nur zu einem Zwe­cke abschlie­ßen, der weder ihren gewerb­li­chen noch ihren selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­kei­ten zuge­rech­net wer­den kann.

2.    Vertragsschluss

2.1.    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, ein Ange­bot (Bestel­lung) inner­halb ange­mes­se­ner Frist, längs­tens jedoch inner­halb einer Frist von zwei Werk­ta­gen schrift­lich zu bestä­ti­gen oder durch Ver­sen­dung der Ware vor­be­halt­los aus­zu­füh­ren (Annah­me). Eine ver­spä­te­te Annah­me gilt als neu­es Ange­bot und bedarf der erneu­ten Annah­me durch Bonowi.

2.2.    Der Ver­trags­schluss sowie alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen Bono­wi und dem Lie­fe­ran­ten zwecks Aus­füh­rung eines Ver­trags getrof­fen wer­den, haben schrift­lich zu erfol­gen. Der Lie­fe­rant hat ein Ange­bot fach­lich zu prü­fen und Bono­wi in dem Ange­bot auf Abwei­chun­gen von Anfra­ge­un­ter­la­gen aus­drück­lich hinzuweisen.

3.    Leistungsumfang

3.1.    Der Leis­tungs­in­halt ergibt sich aus den jewei­li­gen Ein­zel­be­stel­lun­gen. Unter­la­gen, Berich­ten, Ideen, Ent­wür­fen, Model­len, Mus­tern und allen ande­ren bei der Leis­tungs­er­brin­gung anfal­len­den Ergebnissen.

3.2.    Der Lie­fe­rant erbringt sei­ne Leis­tun­gen mit äußers­ter Sorg­falt unter Beach­tung des neu­es­ten Stan­des von Wis­sen­schaft und Tech­nik, der Sicher­heits­vor­schrif­ten der Behör­den und Fach­ver­bän­de, sowie sei­ner eige­nen vor­han­de­nen oder wäh­rend der Auf­trags­ar­beit erziel­ten Erkennt­nis­se und Erfah­run­gen. Er garan­tiert die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, der ver­ein­bar­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen und sons­ti­gen Vorgaben.

3.3.    Teil­leis­tun­gen sind, soweit nicht anders aus­drück­lich vor­her ver­ein­bart, nicht gestat­tet. Bono­wi ist inso­fern zur Stor­nie­rung der Rest­men­ge berechtigt.

3.4.    Die Durch­füh­rung der bestell­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen durch Drit­te bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung durch Bonowi.

3.5.    Der Lie­fe­rant wird auf Bono­wis Anfor­de­rung Anga­ben über die Zusam­men­set­zung des Lie­fer­ge­gen­stan­des machen, soweit dies für die Erfül­lung behörd­li­cher Auf­la­gen im In- und Aus­land erfor­der­lich ist.

3.6.    Bono­wi ist berech­tigt, solan­ge der Lie­fe­rant sei­ne Ver­pflich­tun­gen noch nicht voll erfüllt hat, im Rah­men der Zumut­bar­keit, Bestell­än­de­run­gen hin­sicht­lich Kon­struk­ti­on, Aus­füh­rung, Men­ge und Lie­fer­zeit zu ver­lan­gen. Dabei sind die Aus­wir­kun­gen (z.B. Mehr- oder Min­der­kos­ten, Lie­fer­ter­mi­ne, etc.) ein­ver­nehm­lich zu regeln. Bono­wi kann Ände­run­gen des Lie­fer­ge­gen­stands auch nach Ver­trags­schluss, soweit dies dem Lie­fe­ran­ten objek­tiv zumut­bar ist, ver­lan­gen. Bei die­ser Ver­trags­än­de­rung sind die Aus­wir­kun­gen bei­der­seits, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Mehr- oder Min­der­kos­ten sowie der Lie­fer­ter­mi­ne ein­ver­nehm­lich zu regeln.

3.7.    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, Beden­ken, die er gegen die von Bono­wi gewünsch­te Art und Wei­se der Aus­füh­rung der Leistung/Lieferung hat, Bono­wi unver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len und Bono­wi Ände­run­gen vor­zu­schla­gen, die er für erfor­der­lich hält, um die ver­ein­bar­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen oder gesetz­li­che Anfor­de­run­gen zu erfüllen.

4.    Preise, Zahlung

4.1.    Die in der Bestel­lung aus­ge­wie­se­nen Prei­se sind Fest­prei­se. Der Preis ver­steht sich für Lie­fe­rung frei Haus, ein­schließ­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er sowie ein­schließ­lich der Kos­ten für Ver­pa­ckung, Ver­si­che­rung, Zöl­le und Mate­ri­al­prü­fungs­ver­fah­ren, soweit nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart. Ansprü­che auf­grund zusätz­li­cher Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen kön­nen nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und Beauf­tra­gung der zusätz­li­chen Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en gel­tend gemacht wer­den. Ansons­ten sind Nach­for­de­run­gen über den Gesamt­fest­preis hin­aus ausgeschlossen.

4.2.    Ver­gü­tun­gen für Vor­stel­lun­gen, Prä­sen­ta­tio­nen, Ver­hand­lun­gen und/oder für die Aus­ar­bei­tung von Ange­bo­ten und Pro­jek­ten wer­den nicht geschul­det, sofern dies nicht zuvor schrift­lich ver­ein­bart wurde.

4.3.    Fäl­li­ge Rech­nun­gen kön­nen sei­tens Bono­wi erst dann bear­bei­tet wer­den, wenn die­se den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen, ins­be­son­de­re denen des UstG, ent­spre­chen und die in der Bono­wi Bestel­lung aus­ge­wie­se­ne Bestell­num­mer sowie die mit der Bestel­lung ver­ein­bar­ten Anga­ben und/oder Unter­la­gen ent­hal­ten; für alle wegen Nicht­ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung ent­ste­hen­den Fol­gen ist der Lie­fe­rant ver­ant­wort­lich. Bei Feh­len der vor­ge­nann­ten Anga­ben und/oder Unter­la­gen ist der Lie­fe­rant nicht befugt, die gegen­ständ­li­che For­de­rung gegen­über Bono­wi gel­tend zu machen.

4.4.    Die Zah­lung des Kauf­prei­ses wird, sofern schrift­lich nichts ande­res ver­ein­bart ist, 30 Tage nach Über­ga­be und Eigen­tums­ver­schaf­fung an der Waren­lie­fe­rung, Erhalt einer prüf­fä­hi­gen Rech­nung und Ein­gang aller ver­trag­lich gefor­der­ten Unter­la­gen fäl­lig. Die Zah­lung erfolgt unbar auf das Geschäfts­kon­to des Lie­fe­ran­ten. Hier­zu hat der Lie­fe­rant eine ent­spre­chen­de Bank­ver­bin­dung anzu­ge­ben. Bei ver­ein­bar­ten Teil­leis­tun­gen wird die Zah­lung erst mit der letz­ten Lie­fe­rung fäl­lig. Dies gilt nicht bei Suk­zes­siv­lie­fer­ver­trä­gen oder in Fäl­len der Stor­nie­rung einer Teil­leis­tung gemäß Zif­fer 3.3 die­ser Einkauf-AGB.

5.    Aufrechnung, Zurückbehaltung

Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen Bono­wi im vol­len gesetz­li­chen Umfang zu. Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te des Lie­fe­ran­ten gel­ten nur, soweit die­se unstrei­tig gestellt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wur­den. Bono­wi ist berech­tigt, Rech­nungs­be­trä­ge um den Wert zurück­ge­sand­ter Ware sowie even­tu­el­ler Auf­wen­dun­gen und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu mindern.

6.    Transport und Lieferung

6.1.    Die Lie­fe­run­gen haben, soweit in dem Ver­trag / der Bestel­lung kein ande­rer Erfül­lungs­ort schrift­lich ver­ein­bart ist, am Bono­wi Geschäfts­sitz zu erfol­gen (Bring­schuld) und sind vom Lie­fe­ran­ten auf des­sen Kos­ten gegen Trans­port­schä­den, fal­sche Ver- oder Ent­la­dung sowie Dieb­stahl zu versichern.

6.2.    Waren sind so zu ver­pa­cken, dass Schä­den bei Trans­port und Lade­vor­gän­gen ver­mie­den wer­den. Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en sind nur in dem für die Errei­chung des Zwecks erfor­der­li­chen Umfang zu ver­wen­den. Die Rück­nah­me­ver­pflich­tun­gen des Lie­fe­ran­ten, auch hin­sicht­lich der Trans­port- und Pro­dukt­ver­pa­ckung, rich­ten sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Lie­fe­rant ver­si­chert, dass sämt­li­che Ver­pa­ckun­gen geset­zes­ge­mäß bei einem ent­spre­chen­den Sys­tem­an­bie­ter lizen­ziert und gemel­det sind und die Abga­ben dafür voll­stän­dig und ord­nungs­ge­mäß gezahlt werden.

7.    Liefertermin, Verzug

7.1.    Alle in der Bestel­lung genann­ten oder ander­wei­tig ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mi­ne sind bindend.

7.2.    Als Lie­fer­tag gilt der Tag des Waren­ein­gangs bei Bono­wi an deren Geschäfts­sitz zu den betriebs­üb­li­chen Geschäfts­zei­ten (werk­täg­lich 9 bis 16 Uhr).

7.3.    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, Bono­wi über jeg­li­che dro­hen­de oder ein­ge­tre­te­ne Nicht­ein­hal­tung eines Lie­fer­ter­mins, deren Ursa­chen und die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Ver­zö­ge­rung unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen. Der Ein­tritt des Lie­fer­ver­zugs bleibt davon unberührt.

7.4.    Für den Fall des Lie­fer­ver­zu­ges durch den Lie­fe­ran­ten ist Bono­wi berech­tigt, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 0,2 % des Lie­fer­werts ent­spre­chend Schluss­rech­nung je ange­fan­ge­nen Tag des Ver­zugs zu ver­lan­gen, ins­ge­samt jedoch nicht mehr als 5 % des Lie­fer­werts ent­spre­chend der Schluss­rech­nung. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der gesetz­li­cher Ansprü­che bleibt vor­be­hal­ten. Die Annah­me einer ver­spä­te­ten Lie­fe­rung oder Leis­tung beinhal­tet kei­nen Ver­zicht auf Ersatzansprüche.

7.5.    Sofern Bono­wi in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gerät, beschränkt sich ein dem Lie­fe­ran­ten zuste­hen­der Scha­dens­er­satz­an­spruch auf 0,2 % des Lie­fer­werts pro voll­ende­te Woche, maxi­mal 5 % des Lie­fer­wer­tes, soweit der Ver­zug nicht auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen von Bono­wi beruht. Sofern Bono­wi mit einer Ent­gelt­zah­lung in Ver­zug gerät, steht dem Lie­fe­ran­ten min­des­tens ein Anspruch auf Zah­lung einer Pau­scha­le in Höhe von 40 € gemäß § 288 BGB zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Ent­gelt­for­de­rung um eine Abschlags­zah­lung oder sons­ti­ge Raten­zah­lung han­delt. Die­se Pau­scha­le ist auf einen geschul­de­ten Scha­dens­er­satz anzu­rech­nen, soweit der Scha­den in Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung begrün­det ist.

8.    Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

8.1.    Höhe­re Gewalt befreit die Ver­trags­part­ner für die Dau­er der Stö­rung und im Umfan­ge ihrer Wir­kung von den Leis­tungs­pflich­ten. Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, im Rah­men des Zumut­ba­ren unver­züg­lich die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zu über­mit­teln und ihre Ver­pflich­tun­gen den ver­än­der­ten Ver­hält­nis­sen nach Treu und Glau­ben anzupassen.

8.2.    Bono­wi ist von der Ver­pflich­tung zur Annah­me der bestell­ten Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se befreit und inso­weit zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn die Lie­fe­rung auf Grund der durch die höhe­re Gewalt ein­ge­tre­te­nen Ver­zö­ge­rung für Bono­wi unver­wend­bar gewor­den ist.

8.3.    Bono­wi ist berech­tigt, vom Ver­trag zurück­tre­ten, sofern der Lie­fe­rant die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt, das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder die Eröff­nung man­gels Mas­se abge­lehnt wird.

8.4.    Ein Rück­tritts­recht für Bono­wi besteht auch, wenn Ein­zel­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen den Lie­fe­ran­ten durch­ge­führt werden.

8.5.    Die gesetz­li­chen Rück­tritts­re­ge­lun­gen blei­ben im Übri­gen unberührt.

9.    Gefahrenübergang, Dokumente

9.1.    Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Sache geht mit Über­ga­be am Erfül­lungs­ort auf Bono­wi über. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Auch im Übri­gen gel­ten bei einer Abnah­me die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts entsprechend.

9.2.    Der Lie­fe­rung ist ein Lie­fer­schein unter Anga­be von Datum (Aus­stel­lung und Ver­sand), Inhalt der Lie­fe­rung (Arti­kel­num­mer und Anzahl) sowie der Bestell­ken­nung (Datum und Num­mer) bei­zu­le­gen. Fehlt der Lie­fer­schein oder ist er unvoll­stän­dig, so hat Bono­wi hier­aus resul­tie­ren­de Ver­zö­ge­run­gen der Bear­bei­tung und Bezah­lung nicht zu ver­tre­ten. Getrennt vom Lie­fer­schein ist Bono­wi eine ent­spre­chen­de Ver­sand­an­zei­ge mit dem glei­chen Inhalt zuzusenden.

9.3.    Für den Ein­tritt des Annah­me­ver­zu­ges von Bono­wi gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Lie­fe­rant muss uns sei­ne Leis­tung auch dann aus­drück­lich anbie­ten, wenn für eine Hand­lung oder Mit­wir­kung sei­tens Bono­wi (zB Bei­stel­lung von Mate­ri­al) eine bestimm­te oder bestimm­ba­re Kalen­der­zeit ver­ein­bart ist. Gerät Bono­wi in Annah­me­ver­zug, so kann der Lie­fe­rant nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Ersatz sei­ner Mehr­auf­wen­dun­gen ver­lan­gen (§ 304 BGB). Betrifft der Ver­trag eine vom Lie­fe­ran­ten her­zu­stel­len­de, unver­tret­ba­re Sache (Ein­zel­an­fer­ti­gung), so ste­hen dem Lie­fe­ran­ten wei­ter­ge­hen­de Rech­te nur zu, wenn Bono­wi sich zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet und das Unter­blei­ben der Mit­wir­kung zu ver­tre­ten hat.

9.4.    Unter­la­gen, Berich­te, Ideen, Ent­wür­fe, Model­le, Mus­ter u.ä., die dem Lie­fe­ran­ten von Bono­wi über­las­sen wer­den, blei­ben im Eigen­tum von Bono­wi. Der Lie­fe­rant hat die­se ohne Auf­for­de­rung nach der Erfül­lung sei­ner Leis­tung unver­züg­lich an Bono­wi her­aus­zu­ge­ben. Die­se Unter­la­gen dür­fen von dem Lie­fe­ran­ten nur zur Erfül­lung der Leis­tungs­ver­pflich­tung gegen­über Bono­wi ver­wen­det werden.

10.    Mängelhaftung, Gewährleistung

10.1.    Gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­rech­te bei Sach- und Rechts­män­geln (einschl. Falsch- und Min­der­lie­fe­rung sowie unsach­ge­mä­ßer Mon­ta­ge, man­gel­haf­ter Montage‑, Betriebs- oder Bedie­nungs­an­lei­tung) ste­hen Bono­wi unein­ge­schränkt zu. Ins­be­son­de­re ist Bono­wi berech­tigt, nach sei­ner Wahl Besei­ti­gung des Man­gels oder Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache bzw. Scha­dens­er­satz zu verlangen.

10.2.    Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten haf­tet der Lie­fe­rant ins­be­son­de­re dafür, dass die Ware bei Gefahr­über­gang auf Bono­wi die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat. Als Ver­ein­ba­rung über die Beschaf­fen­heit gel­ten jeden­falls die­je­ni­gen Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, die – ins­be­son­de­re durch Bezeich­nung oder Bezug­nah­me in unse­rer Bestel­lung – Gegen­stand des jewei­li­gen Ver­tra­ges sind oder in glei­cher Wei­se, wie die­se Ein­kaufs-AGB in den Ver­trag ein­be­zo­gen wurden.

10.3.    Zu einer Unter­su­chung der Ware oder beson­de­ren Erkun­di­gun­gen über etwa­ige Män­gel ist Bono­wi bei Ver­trags­schluss nicht ver­pflich­tet. Teil­wei­se abwei­chend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ste­hen Bono­wi Män­gel­an­sprü­che daher unein­ge­schränkt auch dann zu, wenn Bono­wi der Man­gel bei Ver­trags­schluss infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt geblie­ben ist.

10.4.    Für die kauf­män­ni­sche Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (§§ 377, 381 HGB) mit fol­gen­der Maß­ga­be: Die Unter­su­chungs­pflicht von Bono­wi beschränkt sich auf Män­gel, die bei der Waren­ein­gangs­kon­trol­le unter äußer­li­cher Begut­ach­tung ein­schließ­lich der Lie­fer­pa­pie­re offen zu Tage tre­ten (zB Trans­port­be­schä­di­gun­gen, Falsch- und Min­der­lie­fe­rung) oder bei der Qua­li­täts­kon­trol­le durch Bono­wi im Stich­pro­ben­ver­fah­ren erkenn­bar sind. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, besteht kei­ne Unter­su­chungs­pflicht. Im Übri­gen kommt es dar­auf an, inwie­weit eine Unter­su­chung unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang tun­lich ist. Die Rüge­pflicht von Bono­wi für spä­ter ent­deck­te Män­gel bleibt unbe­rührt. Unbe­scha­det der Unter­su­chungs­pflicht gilt die Rüge durch Bono­wi (Män­gel­an­zei­ge) jeden­falls dann als unver­züg­lich und recht­zei­tig, wenn sie inner­halb von einem Monat ab Ent­de­ckung bzw., bei offen­sicht­li­chen Män­geln, ab Lie­fe­rung, abge­sen­det wird.

10.5.    Zur Nach­er­fül­lung gehört auch der Aus­bau der man­gel­haf­ten Ware und der erneu­te Ein­bau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Ver­wen­dungs­zweck gemäß in eine ande­re Sache ein­ge­baut oder an eine ande­re Sache ange­bracht wur­de; der gesetz­li­che Anspruch auf Ersatz ent­spre­chen­der Auf­wen­dun­gen bleibt unbe­rührt. Die zum Zwe­cke der Prü­fung und Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen trägt der Lie­fe­rant auch dann, wenn sich her­aus­stellt, dass tat­säch­lich kein Man­gel vor­lag. Die Scha­dens­er­satz­haf­tung von Bono­wi bei unbe­rech­tig­tem Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen bleibt unbe­rührt; inso­weit haf­tet Bono­wi jedoch nur, wenn Bono­wi erkannt oder grob fahr­läs­sig nicht erkannt hat, dass kein Man­gel vorlag.

10.6.    Unbe­scha­det der gesetz­li­chen Rech­te und der Rege­lun­gen in Ziff. 10.5 gilt: Kommt der Lie­fe­rant sei­ner Ver­pflich­tung zur Nach­er­fül­lung – nach Bono­wis Wahl durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Ersatz­lie­fe­rung) – inner­halb einer von uns gesetz­ten, ange­mes­se­nen Frist nicht nach, so kann Bono­wi den Man­gel selbst besei­ti­gen und vom Lie­fe­ran­ten Ersatz der hier­für erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen bzw. einen ent­spre­chen­den Vor­schuss ver­lan­gen. Ist die Nach­er­fül­lung durch den Lie­fe­ran­ten fehl­ge­schla­gen oder für Bono­wi unzu­mut­bar (z.B wegen beson­de­rer Dring­lich­keit, Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder dro­hen­dem Ein­tritt unver­hält­nis­mä­ßi­ger Schä­den) bedarf es kei­ner Frist­set­zung; von der­ar­ti­gen Umstän­den wird Bono­wi den Lie­fe­ran­ten unver­züg­lich, nach Mög­lich­keit vor­her, unterrichten.

11.    Produkthaftung, Versicherung

11.1.    Der Lie­fe­rant haf­tet im Rah­men der gesetz­li­chen Bestimmungen.

11.2.    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, uns von jeg­li­cher Haf­tung gegen­über Drit­ten bzw. von Ansprü­chen Drit­ter, die durch Her­stel­lung, Lie­fe­rung, Lage­rung oder Ver­wen­dung der gelie­fer­ten Ware ent­ste­hen, auf ers­tes Anfor­dern frei­zu­stel­len. Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits beruht. Die Frei­stel­lungs­pflicht bezieht sich auch auf alle Auf­wen­dun­gen, die Bono­wi aus oder im Zusam­men­hang mit der Inan­spruch­nah­me durch einen Drit­ten ein­schließ­lich der Kos­ten einer anwalt­li­chen Ver­tre­tung not­wen­di­ger­wei­se erwach­sen. Gegen die­se Risi­ken hat sich der Lie­fe­rant in aus­rei­chen­dem Umfang ver­kehrs­üb­lich zu versichern.

11.3.    Für Schä­den wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit von Bono­wi, eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei Schä­den, die unter eine von Bono­wi gewähr­te Garan­tie oder Zusi­che­rung fal­len, haf­tet Bono­wi nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet Bono­wi nur auf Ersatz der ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Schä­den und nur, soweit eine Pflicht, deren ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung die Durch­füh­rung die­ses Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner ver­trau­en durf­te (Kar­di­nal­pflicht), durch Bono­wi, einen gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­letzt wor­den ist. Im Übri­gen ist die Haf­tung, soweit gesetz­lich zuläs­sig, ausgeschlossen.

12.    Eigentum, Beistellung, Vermischung

Sofern Bono­wi Stof­fe und Mate­ria­li­en lie­fert und/oder bei­stellt, ver­blei­ben die­se im Bono­wi Eigen­tum. Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung durch den Lie­fe­ran­ten wer­den für Bono­wi vorgenommen.

13.    Schutzrechte und Geheimhaltung

13.1.    Der Lie­fe­rant ist zur Geheim­hal­tung aller von Bono­wi erhal­te­nen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen ver­pflich­tet. Drit­ten dür­fen sie nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung von Bono­wi offen­ge­legt wer­den. Die Geheim­hal­tungs­pflicht erstreckt sich auch auf Per­so­nen­da­ten. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt auch nach Abwick­lung oder Schei­tern die­ses Ver­tra­ges; sie erlischt, wenn und soweit die in den über­las­se­nen Unter­la­gen ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen all­ge­mein bekannt gewor­den sind. Drit­te, derer sich der Lie­fe­rant zu Erfül­lung der aus die­sem Ver­trag resul­tie­ren­den Ver­pflich­tun­gen bedient, sind ent­spre­chend zu ver­pflich­ten. Im Fall der Ver­let­zung die­ser Pflich­ten kann Bono­wi die sofor­ti­ge Her­aus­ga­be ver­lan­gen und Scha­dens­er­satz gel­tend machen.

13.2.    Der Ver­trags­ab­schluss ist ver­trau­lich zu behan­deln. In Wer­be­ma­te­ria­li­en des Lie­fe­ran­ten darf auf den Geschäfts­schluss mit Bono­wi erst nach deren schrift­li­cher Zustim­mung hin­ge­wie­sen wer­den. Bono­wi und der Lie­fe­rant ver­pflich­ten sich, alle nicht offen­kun­di­gen kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Ein­zel­hei­ten, die ihnen durch die Geschäfts­be­zie­hung bekannt wer­den, als Geschäfts­ge­heim­nis zu behan­deln. Drit­te, derer sich der Lie­fe­rant zu Erfül­lung der aus die­sem Ver­trag resul­tie­ren­den Ver­pflich­tun­gen bedient, sind ent­spre­chend zu verpflichten.

13.3.    Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass im Zusam­men­hang mit sei­ner Lie­fe­rung kei­ne Rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den. Soll­te Bono­wi von einem Drit­ten dies­be­züg­lich in Anspruch genom­men wer­den, so ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, Bono­wi von sämt­li­chen hier­aus resul­tie­ren­den Ansprü­chen auf ers­tes Anfor­dern unver­züg­lich frei­zu­stel­len und die­se abzu­weh­ren. Die Frei­stel­lungs­pflicht bezieht sich auch auf alle Auf­wen­dun­gen, die Bono­wi aus oder im Zusam­men­hang mit der Inan­spruch­nah­me durch einen Drit­ten not­wen­di­ger­wei­se erwach­sen. Dies beinhal­tet auch die Kos­ten einer anwalt­li­chen Ver­tre­tung. Gegen die­se Risi­ken hat sich der Lie­fe­rant in aus­rei­chen­dem Umfang ver­kehrs­üb­lich zu versichern.

14.    Verjährung

14.1.    Die wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che der Ver­trags­par­tei­en ver­jäh­ren nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist.

14.2.    Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che 3 Jah­re ab Gefahr­über­gang. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Abnah­me. Die 3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist gilt ent­spre­chend auch für Ansprü­che aus Rechts­män­geln, wobei die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist für ding­li­che Her­aus­ga­be­an­sprü­che Drit­ter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unbe­rührt bleibt; Ansprü­che aus Rechts­män­geln ver­jäh­ren dar­über hin­aus in kei­nem Fall, solan­ge der Drit­te das Recht – ins­be­son­de­re man­gels Ver­jäh­rung – noch gegen Bono­wi gel­tend machen kann.

14.3.    Die Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­rechts ein­schließ­lich vor­ste­hen­der Ver­län­ge­rung gel­ten – im gesetz­li­chen Umfang – für alle ver­trag­li­chen Män­gel­an­sprü­che. Soweit Bono­wi wegen eines Man­gels auch außer­ver­trag­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zuste­hen, gilt hier­für die regel­mä­ßi­ge gesetz­li­che Ver­jäh­rung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwen­dung der Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­rechts im Ein­zel­fall zu einer län­ge­ren Ver­jäh­rungs­frist führt.

15.    Sozialversicherung

15.1.    Der Lie­fe­rant ver­si­chert, dass er nicht aus­schließ­lich für Bono­wi tätig ist und aus die­ser Tätig­keit nicht sein über­wie­gen­des Ein­kom­men erzielt, dass er nicht aus­schließ­lich von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­te Mit­ar­bei­ter oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge beschäf­tigt sowie selbst unter­neh­me­risch am Markt auf­tritt. Auf Ver­lan­gen von Bono­wi hat der Lie­fe­rant dies nachzuweisen.

15.2.    Soll­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gleich wel­cher Art auf Grund des Auf­tra­ges für Bono­wi anfal­len, so trägt die­se der Lie­fe­rant im Innen­ver­hält­nis alleine.

16.    Schlussbestimmungen

16.1.    Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts). Rechts­nor­men, die auf eine ande­re Rechts­ord­nung ver­wei­sen, fin­den kei­ne Anwen­dung. Sofern von die­sen Ein­kauf-AGB Abschrif­ten in ande­ren Spra­chen als deutsch gefer­tigt wor­den sein soll­ten, ist ein­zig die deut­sche Fas­sung für Bono­wi und den Lie­fe­ran­ten verbindlich.

16.2.    Neben­ab­re­den, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form, eben­so die Auf­he­bung des Schrift­form­erfor­der­nis­ses. Die Schrift­form im Sin­ne die­ser Ein­kauf-AGB wird auch durch E‑Mail und Fax gewahrt.

16.3.    Erfül­lungs­ort sowie aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ist Mainz.

[Ein­kauf-AGB der Bono­wi IPE GmbH, Stand: 14.12.2020]

Cookie Consent mit Real Cookie Banner